Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
HILD – MOSER TORE + SERVICE GmbH (HILD - MOSER)
Stand: 01.11.2022
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge,
Angebote, Lieferungen, Bestellungen und sonstige Leistungen, welche die HILD - MOSER
TORE + SERVICE GmbH (nachfolgend: HILD - MOSER) mit Geschäftspartnern (unter
anderem Kunden und Lieferanten), welche keine Verbraucher gemäß § 13 BGB sind,
(nachfolgend: Geschäftspartner) schließt.
Auf öffentliche Vergaben und Aufträge der öffentlichen Hand finden diese AGB explizit
keine Anwendung. Bei öffentlichen Vergaben (VOB/A, VOL, VgV, UVgO etc.) gelten
unsere AGB selbst dann nicht, wenn im Einzelfall in einem unserer Angebote oder
dessen Teilen oder anderen Dokumenten auf sie verwiesen wird.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“) mit Kunden („Kunde“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Lieferanten einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten
insbesondere auch für Bestellungen bei Lieferanten („Lieferanten“) wie beispielsweise bei
Torbauern, Metallbauern, Elektrofirmen, Malerbetrieben, Spenglereien, Fassadenbauern,
Montagebetrieben, Einzelunternehmern aller Art, Rechtsanwälten, IT-Unternehmen,
Sachverständigen, Bauunternehmen und Reinigungsdiensten („Lieferanten“). Sofern nicht
anderweitig vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen
– abrufbar unter DE/agb/ – bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass HILD -
MOSER in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners finden keine Anwendung. Dies
gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner – z.B. im Rahmen von Einzelaufträgen – seine
AGB bei Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise verwendet und HILD - MOSER
diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang
vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Garantieerklärungen, der Ausschluss,
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses
Schriftformerfordernisses.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote für Kunden und Anfragen bei Geschäftspartnern sind freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Geschäftspartner Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf
DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern
sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann
entweder per Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Übermittlung einer Freigabe
(zum Beispiel Werk- und Montageplanung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden
erklärt werden.Stand: 01.11.2022 Version: 2.3 3
(3) Bei versehentlich falschen Angaben zum Produkt oder zum Preis behalten wir uns vor, den
Vertrag anzufechten.
§ 3 Forderungsabtretung
(1) Die Abtretung von Ansprüchen gleich welcher Art von Geschäftspartnern gegen Hild-Moser
aus der Geschäftsverbindung wird hiermit ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt
nicht, wenn der Geschäftspartner und HILD - MOSER eine abweichende Regelung vertraglich
vereinbart haben.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) HILD - MOSER ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit es dem Kunden zumutbar ist.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die
Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden
werden wir falls zutreffend unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung
in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns
noch unseren Lieferanten ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht
verpflichtet sind.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
Schadensersatzansprüche eines Kunden gegenüber HILD - MOSER aus der Nichteinhaltung
eines voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen.
(5) Die Rechte des Geschäftspartners gemäß der Haftungsklausel dieser AGB und die
gesetzlichen Rechte von HILD - MOSER, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder
Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit Verpackung erfolgt, wird sie billigst berechnet und
nicht zurückgenommen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit
eine Abnahme explizit schriftlich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Kunde in Annahmeverzug ist.
(3) Die Abnahme unserer Leistung (sofern schriftlich vereinbart) hat im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung der Montagearbeiten zu erfolgen. Der Kunde stellt sicher, dass
die Abnahme unserer Leistung bei Montageende durch eine zeichnungsberechtigte Person
vorgenommen wird. In diesem Zug erfolgt falls erforderlich auch die Einweisung in die
Bedienung. Ist eine vertragliche Abnahme mit dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt
schriftlich vereinbart, erfolgt ungeachtet davon eine Sicht- und Funktionskontrolle mit
Gefahrenübergang auf den Kunden unmittelbar nach erfolgter Montage.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind
wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen
(z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung i.H.v. 0,5 % des
Nettokaufpreises pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 10 % für den Fall der endgültigen
Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und
unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer sowie
Transport und Montage.
(2) Sofern in einem unserer Angebote nicht anders lautend, ist der Kaufpreis fällig und zu
zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Wir sind jedoch, auch im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder
teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir
spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz
zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§
353 HGB) unberührt.
(4) Gegen Ansprüche von HILD - MOSER kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die
zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde
nur befugt, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns
gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind
vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Geschäftspartners zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,
werden wir auf Verlangen des Geschäftspartner Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wir sind berechtigt, Qualitätsverbesserungen vorzunehmen sowie Änderungen in Technik,
Form, Farbe (z.B. „ähnlich RAL“) und/oder Gewicht, soweit sie angemessenen
Qualitätstoleranzen entsprechen.
(3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Aufgrund technischer Gegebenheiten
können Produktdarstellungen in Katalogen, in der Werk- und Montageplanung oder sonstigen
Unterlagen (auch in elektronischer Form), insbesondere in Farbnuancen, geringfügig vom
Produkt abweichen. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und
Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
(4) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen),
auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir
keine Haftung.
(5) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder
grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden
voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor
der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige
zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab
Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(6) Gewöhnliche (normale alters- oder nutzungsbedingte) Verschleißerscheinungen stellen
keinen Mangel dar und begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Die Beweislast, dass ein
Mangel vorliegt, liegt beim Käufer.
(7) Für Mängel oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung
zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.
(8) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(9) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und
Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den
Kunden nicht erkennbar.
(11) In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur
Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich und vor Durchführung schriftlich
zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet
HILD - MOSER nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(3) In allen anderen Fällen haftet HILD - MOSER nur, soweit es sich um die Verletzung einer
wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei
vertrauen durfte („Kardinalpflicht“). Die Haftung ist insoweit der Höhe nach auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Sind von Dritten, die nicht von uns beauftragt wurden, Änderungen oder Reparaturen an
der Kaufsache vorgenommen worden, so haftet HILD - MOSER darüber hinaus nur, wenn der
Käufer nachweist, dass der Mangel nicht durch Reparaturversuche dieser Dritten verursacht
worden ist, sondern bereits bei Übergabe der Leistung vorhanden war.
(5) Werden die von HILD - MOSER vorgegebenen Wartungsintervalle von dem Kunden nicht
eingehalten, so trifft den Kunden im Falle des Versagens der Kaufsache bei deren
bestimmungsgemäßen Gebrauch die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei Einhaltung
der Wartungsintervalle und der sofortigen Beseitigung dabei erkennbar werdender Mängel
eingetreten wäre, sofern die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle vom Kunden zu vertreten
sind. Bei den vorgeschriebenen Wartungsintervallen tritt die gesetzliche Regelung gemäß der
jeweils gültigen Fassung der Unfallverhütungsvorschrift des Maschinenschutzgesetzes sowie
der durch die Berufsgenossenschaften herausgegebenen Richtlinie ASR 1.7 kraftbetätigte
Fenster, Türen und Tore in Kraft.
(6) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse /-begrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes
Recht (z.B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der DSGVO) entgegensteht.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
schriftlich vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben
auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199
BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Sofern HILD - MOSER gemäß
§ 8 unbeschränkt haftet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Datenschutz
(1) HILD – MOSER ist berechtigt, die von dem Geschäftspartner überlassenen Daten
elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung der Daten erfordert
Schriftform. HILD – MOSER ist berechtigt, Daten von Geschäftspartnern, die sich aus den
Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte,
insbesondere Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn dies zur
Auftragsabwicklung dient.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HILD - MOSER und dem Geschäftspartner
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Waren, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ist der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz
von HILD - MOSER. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftspartner Unternehmer i.S.v. § 14
BGB ist. HILD - MOSER ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Kunden bzw. Geschäftspartners zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder
werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die
Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gemeinsam
durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren wirtschaftlich
so nahe wie möglich kommt.